|
1
Satzung des Anröchter Karnevalverein 1994 e.V.
(Stand 30.03.2007)
§1 Name, Sitz und Zweck des Karnevalvereins
1) Der Verein trägt den Namen „Anröchter Karnevalverein 1994 e.V.“ –nachfolgend kurz AKV genannt- hat seinen Sitz in Anröchte und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. 2) Zweck des AKV ist es, in Anröchte die karnevalistische Tradition nach heimischer, westfälischer Art zu pflegen, fördern und zu vermitteln und das alte Brauchtum der westfälischen Fastnacht sauber und als Volksfest zu erhalten und für diesen Zweck insbesondere möglichst viele interessierte Bürger der Ortschaft Anröchte zu gewinnen. 3) Der AKV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die Sinn für Humor hat und der die Fastnacht eine Herzenssache ist. 2) Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an das geschäftsführende Präsidium zu richten, welches auch über die Aufnahme als Mitglied entscheidet. Soll der Antrag als Mitglied abgelehnt werden, hat das geschäftsführende Präsidium vorher den Elferrat zu hören.
§ 3 Rechte der Mitglieder
1) Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Generalversammlungen des AKV zu. Sie können das in §6 Ziffer 1 festgelegte Recht ausüben, Anträge und Anfragen zu stellen, und Wünsche und Erinnerungen vorbringen.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des AKV zu fördern. 2) Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung für das jeweils folgende Jahr festgesetzt. Auf Antrag kann der Beitrag für einzelne Personen oder Personengruppen aus besonderen Gründen für eine befristete Zeit ganz oder teilweise erlassen werden. Mitglieder, die mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, können auf Beschluß der Generalversammlung von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen werden. 3) Die Mitgliedschaft erlischt in folgenden fällen: a) durch schriftlichen Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen kann. Die Austrittserklärung muß vor Ablauf desselben beim geschäftsführenden Präsidium des AKV vorliegen. Gleichzeitig sind alle Verbindlichkeiten gegenüber dem AKV zu erfüllen. b) infolge Auflösung. c) Durch Vorstandsbeschluß bei Nichterfüllung der Beitragspflicht, wenn der Beitrag für zwei Jahre nicht gezahlt worden ist. d) Durch Ausschluß, der vom geschäftsführenden Präsidium beschlossen werden kann in folgenden Fällen: aa)grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsmäßig gefaßten Beschlüsse. bb)durch Unterlagen bewiesenes, das Ansehen des Brauchtums und des AKV schädigendes Verhalten. Gegen den Ausschluß durch das Präsidium besteht das Recht des schriftlichen Einspruchs innerhalb von acht Wochen an das Präsidium, dessen Entscheidung nach vorheriger Anhörung des Elferrates dann endgültig ist.
§ 5 Organe des Vereins
1) Die Organe des Vereins sind: a) Die Generalversammlung. b) Das Präsidium.
§ 6 Generalversammlung
1) Die Generalversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen, findet jährlich einmal zwischen dem 1.03. Und dem 30.05. statt und ist oberstes Beschlußorgan. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Generalversammlung ist ein Einspruch – gleich welcher Art – nicht möglich. 2) Zu Beginn jeder Generalversammlung ist die Zahl der vertretenen Stimmen festzustellen und ihre Richtigkeit von der Versammlung zu bestätigen. 3) Die Generalversammlung ist vom Präsidenten mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Geleitet wird die Versammlung vom Präsidenten. Ist der Präsident verhindert, nimmt der Vizepräsident seine Aufgabe war. 4) Die Generalversammlung beschließt insbesondere über: a)die Entlastung des Präsidiums, nach vorherigem Jahresbericht des Präsidenten und Kassenbericht des Schatzmeisters sowie Prüfungsbericht der Kassenprüfer, b)Satzungsänderungen, c)die Wahl des geschäftsführenden Präsidiums, d)Bildung von Fachausschüssen, e)die Bestellung von zwei Kassenprüfern im jährlichen Wechsel für zwei Jahre und einer Ersatzperson für ein Jahr, f)die Festlegung des Jahresbeitrages, g)Anträge und Verschiedenes. 5) Anträge an die Generalversammlung sind bis vier Tage und schriftlich vor der Versammlung dem geschäftsführenden Präsidium einzureichen. Das geschäftsführende Präsidium bestimmt die Tagesordnung, insbesondere, ob diese Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. 6) Die Generalversammlung beschließt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Abgestimmt wird – soweit nichts anderes bestimmt ist – mit Handzeichen. Auf Antrag kann auch geheim durch Stimmzettelabgabe entschieden werden. Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom Präsidenten und Schriftführer oder zwei weiteren Mitgliedern des geschäftsführenden Präsidiums zu unterzeichnen ist. 7) Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer 2/3-Mehrheit. 8) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des AKV erfordert. Außerdem innerhalb einer vierwöchigen Frist, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen eine Einberufung verlangen. Die Versammlung hat der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident, zehn Tage vorher unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
§ 7 Der Elferrat
1) Der Elferrat ist das Aushängeschild des AKV. Er hat sich stets sauber und korrekt zu verhalten und sollte sich aus weiblichen und männlichen Vereinsmitgliedern zusammensetzten. Ein echter Korpsgeist und Liebe zur Sache müssen die Grundelemente für jedes Elferratmitgliedes sein. Der Elferrat ist das Ministerium des Vereins. Zu wichtigen Entscheidungen hat das Präsidium den Elferrat zu hören und die vom Elferrat gegebenen Empfehlungen sollen vom geschäftsführenden Präsidium bei einer endgültigen Entscheidung immer Beachtung finden. 2) Die Elferratsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt, und zwar die Dauer von drei Jahren, d.h. im einem Jahr werden fünf Elferratsmitglieder neu gewählt und im darauffolgendem Jahr die verbleibenden sechs Elferratsmitglieder. Im anschließendem Jahr findet eine Wahlpause statt. Die Wahlen werden geheim durchgeführt. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 3) Der Elferrat wählt ein Mitglied aus seinen Reihen in das Präsidium. 4) Jedes Elferratsmitglied kann mit einer besonderen Aufgabe vom Präsidium betraut werden. 5) Der Elferrat wird nach Bedarf vom geschäftsführenden Präsidium eingeladen. Zu allen Elferratssitzungen ist auch das jeweils amtierende Prinzenpaar hinzuzuziehen. Die vom Prinzenpaar gegebenen Empfehlungen sollen bei einer endgültigen Entscheidung vomElferrat Beachtung finden.
§ 8 Der Prinzenadjutant
1) Der Prinzenadjutant kümmert sich in erster Linie um das Wohlergehen des Prinzenpaares. Er steht dem Prinzenpaar mit seiner Erfahrung zur Seite, insbesondere auf die Vorbereitung für Karneval. 2) Der Prinzenadjutant steht auf der gleichen Stufe wie der Elferrat und wird von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Außerdem gelten für den Prinzenadjutanten die gleichen Grundvoraussetzungen wie in §7, Abs. 1 beschrieben. 3) Der Prinzenadjutant wird mit in die Entscheidung des Präsidiums, bezüglich der Ernennung des Prinzenpaares, einbezogen. 4) Auf Antrag kann die Wahl auch in geheimer Form durchgeführt werden.
§ 9 Der Senat
1) Der Senat besteht in erster Linie aus scheidenden Mitgliedern des Präsidiums oder des Elferrates, sowie aus scheidenden Prinzenpaaren. Durch die Generalversammlung besteht die Möglichkeit, dass auch Personen in den Senat gewählt werden können, die vorgenannte Bedingungen nicht erfüllen. Pro Generalversammlung können maximal 2 Personen in den Senat gewählt werden. Die Personen die die meisten Stimmen bekommen, treten dem Senat bei. Auf Antrag kann die Wahl zum Senat in geheimer Form durchgeführt werden. 2) Für den Senat gelten die gleichen Voraussetzungen wie unter §7 Abs. 1 beschrieben. 3) Der Beitritt in den Senat ist jedem scheidenden Mitglied aus Präsidium, Elferrat oder Prinzenpaaren freigestellt. 4) Die Mitgliedschaft im Senat ist unbegrenzt. 5) Der Senat wählt einen Sprecher aus seinen Reihen, der gegenüber dem Präsidium als Ansprechpartner dient. 6) Der Senat hat das Stimmrecht von einer Person auf Versammlungen des Elferrates und des Vorstandes. 7) Ein Ausschluss aus dem Senat kann durch das Präsidium beschlossen werden, wenn unter §4 Abs. 3 beschriebene Fälle zutreffen. 8) Der Senat kann durch das Präsidium mit bestimmten Aufgaben betreut werden. 9) Der Senat hat das Präsidium fortgesetzt und angemessen über seine Arbeit zu informieren.
§10 Der Standartenträger
1) Für den Standartenträger und seine beiden Offiziere gelten die gleichen Grundvoraussetzungen wie sie in §7, Abs.1 beschrieben werden. 2) Die Standartenträger werden von der GV gewählt, und zwar für die Dauer von 2 Jahren. Gewählt wird ein Standartenträger, der vor
der Wahl seine beiden Standartenoffiziere benennen muss. Auf Antrag kann die Wahl auch in geheimer Form durchgeführt werden.
§ 11 Das Präsidium
1) Das geschäftsführende Präsidium setzt sich zusammen aus: a) dem Präsidenten, gleichzeitig 1.Vorsitzender, b) dem Vizepräsidenten, gleichzeitig 2.Vorsitzender, c) dem Schatzmeister, d) dem 2. Schatzmeister e) dem Schriftführer, f) dem Mitglied des Elferrates. 2) Die Mitglieder des Präsidiums werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, außer dem genannten Mitglied des Elferrates, für die Dauer von drei Jahren mit der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Werden mehrere Mitglieder zur Übernahme desselben Präsidiumsposten vorgeschlagen, muß geheim gewählt werden. Gewählt ist derjenige, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden statt, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Gewählt ist derjenige, der in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält. Turnusmäßig sind immer der Präsident, der Schriftführer und der 2. Schatzmeister gemeinsam sowie der Vizepräsident und der Schatzmeister gemeinsam zu wählen. 3) Das Präsidium hat die Mitglieder fortgesetzt und angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu informieren. 4) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 5) Jedes Präsidiumsmitglied übernimmt folgenden Verpflichtungen: a)sich jederzeit für die Belange des AKV einzusetzen und nichts zu tun, was gegen diese Interessen verstößt, b)den Humor und die Freude am Leben aller Bürger zu fördern, c)die Freundschaft zu den benachbarten Karnevalsgesellschaften zu pflegen, e)Beachtung und Einhaltung der Satzung, f)Planung und Gestaltung des karnevalistischen Lebens in Anröchte. 6) Der Präsident leitet den Verein. 7) Der Schatzmeister und der 2. Schatzmeister verwalten die Kasse des AKV. Er ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Über allen Einnahmen und Ausgaben hat er Buch zu führen. Die Kasse wird jährlich zur Generalversammlung von zwei gewählten Kassenprüfern überprüft. Über die Kassenverhältnisse ist in der Generalversammlung Bericht zu erstatten. 8) Der Schriftführer hat über alle Versammlungen, insbesondere über die gefaßten Präsidiums- und Elferratsbeschlüsse eine Niederschrift anzufertigen. Ihm obliegen darüber hinaus die anfallenden schriftlichen Arbeiten. 9) Im Falle der Verhinderung von Präsident, Schatzmeister oder Schriftführer sind die Aufgaben vom Vizepräsident wahrzunehmen. 10) Das geschäftsführende Präsidium bestimmt das Mitglied, das als Sitzungspräsident die jährliche Kappensitzung leitet. Diese Person sollte auch gleichzeitig durch die alljährliche große Prunksitzung führen. 11) Das Präsidium bestimmt das Prinzenpaar, welches anläßlich der jährlich abzuhaltenden Kappensitzung ernannt wird. 12) Aktive oder aktive Gruppen, denen mindestens zehn Personen angehören, haben die Möglichkeit, einen Beisitzer zu wählen, der zu allen Präsidiumssitzungen zuzuziehen ist, auf denen Themen erörtert werden, die diese Gruppierungen betreffen. Der Beisitzer hat dann auch Stimmrecht. 13) Vorstand im Sinne des BGB ist der Präsident und der Vizepräsident. Vertretungsberechtigt ist jeder (Präsident und Vizepräsident) für sich allein.
§ 12 Allgemeines
1) Grundsätzlich erhält ein Mitglied des AKV für seine Mitarbeit und Mitwirkung bei Veranstaltungen keine finanzielle Vergütung. Alle Arbeit im AKV ist ehrenamtlich. Über spezielle Einzelfälle entscheidet das geschäftsführende Präsidium. 2) Alle Mitglieder haben die Pflicht, das ihnen übergebene Eigentum des AKV (Uniform, Röcke pp.) sorgfältig zu pflegen und bei ihrem Austritt in ordnungsgemäßem Zustand ohne Aufforderung wieder abzugeben.
§ 13 Geschäftsjahr
1) Das Geschäftsjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März eines jeden Jahres.
§ 14 Auflösung des Vereins
1) Der Verein wird aufgelöst wenn in einer hierzu einberufenen Generalversammlung mit ¾ der stimmberechtigten abgegebenen Stimmen die Auflösung beschlossen wird. 2) Im Falle der Auflösung des AKV erfolgt die Liquidation durch zwei Liquidatoren, die von der über die Auflösung oder Aufhebung beschließenden Generalversammlung zu bestellen sind. 3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, soll das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Anröchte für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Jugendarbeit verwendet werden.
|